Quantcast
Viewing latest article 2
Browse Latest Browse All 2

Unangemessen lang hinausgeschobene Fälligkeit einer Gratifikation

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der eine als Gratifikation bezeichnete Gewinnbeteiligung erst 25 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung in zehn jährlichen Raten auszubezahlen ist, enthält jedenfalls dann eine unangemessen lange Frist für die Erbringung einer Leistung gemäß § 308 Nr. 1 BGB, wenn eine Insolvenzsicherung und eine Verpflichtung zur angemessenen Verzinsung fehlt.

Sondervergütungen in Form von Gewinnbeteiligungen werden – auch wenn sie als Gratifikation bezeichnet werden – fällig, sobald die Bilanz für das betreffende Geschäftsjahr festgestellt ist oder sobald die Bilanz für das betreffende Geschäftsjahr hätte festgestellt werden können. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 614 Satz 2 BGB, da der Bilanzabschluss kein Zeitabschnitt ist, aber aus § 271 Absatz 1 BGB, da sich die Fälligkeit ab Bilanzabschluss aus den Umständen ergibt. Denn Gewinnbeteiligungen können erst ab Bilanzabschluss ermittelt werden. Dies bestätigt im vorliegend entschiedenen Fall auch die vertragliche Regelung, wonach der Vorstand nach Bilanzabschluss darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe die Arbeitgeberin eine Gewinnbeteiligung gewährt.

Der Fälligkeit stehen nicht Bestimmungen der Gratifikationsvereinbarung entgegen, wonach die Auszahlung der als Gratifikation bezeichneten Gewinnbeteiligung erst auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Ablauf von 25 Jahren und in zehn jährlichen Raten erfolt. Sowohl die Regelung zur hinausgeschobenen Fälligkeit als auch die Regelung zur Auszahlung in 10 Jahresraten sind nach § 308 Nummer 1 BGB unwirksam. Nach § 308 Nummer 1 BGB ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält.

Die Bestimmungen der Gratifikationsvereinbarung sind allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 310 Absatz 3 Nummern 1 und 2 BGB. Sie wurden von der Arbeitgeberin für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und einseitig gestellt.

Sie unterliegen gemäß § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach § 308 Nummer 1 BGB. Denn sie weichen von der gesetzlichen Fälligkeitsregelung in § 271 Absatz 1 BGB ab.

Die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Auszahlung der gutgeschriebenen Gewinnbeteiligung unterfällt § 308 Nummer 1 BGB.

§ 308 Nummer 1 BGB erfasst auch Zahlungspflichten einschließlich einer Verpflichtung zur Entgeltzahlung.

Die streitgegenständliche Gewinnbeteiligung ist eine Sondervergütung mit Entgeltcharakter, weil sie als Gegenleistung für die in dem betreffenden Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird, die den Gewinn beeinflusst. Dem Entgeltcharakter steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die Gewinnbeteiligung nur Arbeitnehmern gewährt, die mit ihr seit drei Jahren ununterbrochen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Denn eine Sondervergütung kann sowohl Entgelt- als auch Treuecharakter haben. Folglich ist die streitgegenständliche Gewinnbeteiligung eine Leistung im Sinne von § 308 Nummer 1 BGB.

Daran ändert der Freiwilligkeitsvorbehalt nichts. Denn streitgegenständlich sind gutgeschriebene, mithin zugesagte, Gewinnbeteiligungen. Deswegen spielt der Freiwilligkeitsvorbehalt keine Rolle. Es kommt daher nicht auf dessen Wirksamkeit an. Soweit die Arbeitgeberin meint, sie könne bei einer freiwilligen zusätzlichen Leistung auch die Fälligkeit frei regeln, verkennt sie, dass sich der Freiwilligkeitsvorbehalt nur auf das Entstehen und die Höhe – also das “OB” – der Gewinnbeteiligung, nicht aber auf die Nebenbestimmungen – also das “WIE” – der Gewinnbeteiligung bezieht. Gegenstand einer Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen sind gerade die Nebenbestimmungen zu einer frei ausgehandelten Hauptleistung, nicht die Hauptleistungen an sich. Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin beeinträchtigt die Kontrolle von Nebenbestimmungen zu freiwilligen Sondervergütungen ohne Rechtsanspruch nicht ihre in Art. 12 Absatz 1 GG verbürgte Privatautonomie. Sie verkennt, dass auch der Arbeitnehmer das Grundrecht auf Privatautonomie aus Art. 12 Absatz 1 GG inne hat. Die inhaltliche Kontrolle von Nebenbestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen bringt die jeweils grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Arbeitgeberin als Verwenderin einerseits und des Arbeitnehmers als ihres Vertragspartners anderseits im Wege der praktischen Konkordanz miteinander in Einklang. Denn die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 f. BGB gewährleistet den Schutz der Vertragspartner gegenüber den Verwendern von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die regelmäßig ihren Vertragspartnern überlegen sind, da sie regelmäßig geschäftserfahrener und wirtschaftlich stärker sind, in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise.

Die Arbeitgeberin behält sich in der Gratifikationsvereinbarung eine unangemessen lange Frist zur Auszahlung der gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen vor.

Ob eine Frist für die Erbringung einer Leistung unangemessen lang im Sinne von § 308 Nummer 1 BGB ist, beurteilt sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen des Verwenders einerseits und seines Vertragspartners andererseits unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, wie der Art der geschuldeten Leistung, des Interesses des Vertragspartners an einer alsbaldigen Zahlung/Lieferung sowie der üblichen Beschaffungs- und Herstellungszeiten. Dabei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Absatz. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen.

Vorliegend sind weder die 25jährige Frist noch die zehn jährlichen Raten angemessen.

Ob die hinausgeschobene Fälligkeit mit einem vermögensbildenden Zweck an sich gerechtfertigt werden kann, kann dahin stehen. Denn vorliegend ist die hinausgeschobene Fälligkeit auch dann unangemessen, wenn man eine Vermögensbildung grundsätzlich als anerkennenswerten Zweck billigt, weil sowohl eine Insolvenzsicherung als auch ein angemessener Verzinsungsanspruch fehlen.

Das Fehlen einer Insolvenzsicherung führt dazu, dass der Arbeitnehmer wie die anderen Arbeitnehmer auch das Insolvenzrisiko der Arbeitgeberin trägt. Dies wird nicht ausreichend durch die Regelung in Nummer 2 Buchstabe b der Gratifikationsvereinbarung aufgefangen, nach der Gratifikationen vor Ablauf von 25 Jahren auszuzahlen sind, wenn und soweit Rückstellungen für die Gratifikationen 70 % der Bilanzsumme übersteigen. Auch Rückstellungen schützen nicht hinreichend im Falle einer Insolvenz. Deswegen trägt der Arbeitnehmer wie die anderen Arbeitnehmer auch letztlich das Insolvenzrisiko der Arbeitgeberin. Dies ist nicht hinzunehmen, da der Arbeitnehmer wie die anderen Arbeitnehmer auch seine Arbeitsleistung in dem Geschäftsjahr, für das ihm die Arbeitgeberin eine Gratifikation in Form einer Gewinnbeteiligung gutgeschrieben hat, bereits erbracht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Insolvenz der Arbeitgeberin tatsächlich droht oder nicht, da künftige Entwicklungen über mehrere Jahrzehnte nicht vorhersehbar und nicht immer beeinflussbar sind. Dies bestätigt der Rechtsgedanke, der den Regelungen zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungen in § 7 BetrAVG und zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben in § 7e SGB IV und der Richtlinie des Rates vom 20.10.1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zugrunde liegt: Schutz der Zahlungsansprüche von Arbeitnehmern im Falle einer Insolvenz ihrer Arbeitgeber.

Hinzu kommt vorliegend, dass der Arbeitnehmer wie die anderen Arbeitnehmer auch nach Nummer 4 der Gratifikationsvereinbarung keinen Anspruch auf Verzinsung hat. Nach Nummer 4 der Gratifikationsvereinbarung legt die Geschäftsleitung die Zinsen jährlich ohne Vorgaben fest. Daher droht eine Geldentwertung im Falle einer Inflation. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit gutgeschriebene Gratifikationen verzinst hat. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer wie andere Arbeitnehmer auch darauf keinen Anspruch hat. Dies ist wiederum nicht hinzunehmen – zumal der Arbeitnehmer wie die anderen Arbeitnehmer auch seine Arbeitsleistung in dem Geschäftsjahr, für das ihm die Arbeitgeberin eine Gratifikation in Form einer Gewinnbeteiligung gutgeschrieben hat, bereits erbracht hat.

Die hinausgeschobene Fälligkeit ist wegen der fehlenden Insolvenzsicherung und der fehlenden Verzinsungspflicht auch dann unangemessen, wenn sie einer Versorgung der Arbeitnehmer dienen sollte. Allerdings bestehen Zweifel daran, dass die hinausgeschobene Fälligkeit einer Versorgung der Arbeitnehmer dienen soll, da die streitgegenständliche Fälligkeit nach Ablauf von 25 Jahren unabhängig davon eintritt, ob ein Versorgungsfall vorliegt. Dagegen spricht weiterhin die Verpflichtung zur Auszahlung, wenn und soweit Rücklagen für die Gratifikationen 70 % der Bilanzsumme übersteigen. Demgegenüber handelt es sich bei den Auszahlungsverpflichtungen im Falle einer Verrentung oder Invalidität nach Nummer 2 Buchstaben c, g und f der Gratifikationsvereinbarung um Ausnahmeregelungen, die im Übrigen nicht streitgegenständlich sind. Ungeachtet dessen gibt es eine weitere Ausnahmeregelung im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Arbeitgeberin nach Nummer 2 Buchstaben d der Gratifikationsvereinbarung, die keinen Versorgungsfall voraussetzt. Insgesamt gesehen ist daher zweifelhaft, ob die hinausgeschobene Fälligkeit eine Versorgung bezweckt.

Eine etwaige Sozialabgabenfreiheit und eine etwaige günstigere Besteuerung der Gratifikation rechtfertigen ebenso wenig die hinausgeschobene Fälligkeit. Sie sind ungewiss. Zum einen hängen sie von weiteren Faktoren als dem Auszahlungszeitpunkt ab, wie der Art und dem Umfang anderweitiger Einkünfte. Zum anderen können sich die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung und Abführung von Sozialabgaben im Laufe der Zeit ändern. Unabhängig davon begründen Sozialabgaben Ansprüche auf Sozialleistungen, wie Renten, Krankengeld- und Arbeitslosengeldansprüche, so dass eine etwaige Sozialabgabenfreiheit nicht zwingend vorteilhaft ist.

Die Arbeitgeberin beruft sich vorliegend auf keine weiteren Zwecke zur Rechtfertigung der hinausgeschobenen Fälligkeit, insbesondere nicht auf einen Finanzierungsbedarf. Ungeachtet dessen dürften auch andere Zwecke wegen der fehlenden Insolvenzsicherung und des fehlenden Verzinsungsanspruchs die hinausgeschobene Fälligkeit nicht als angemessen rechtfertigen.

Darum sind die entsprechenden Regelungen in der Gratifikationsvereinbarung nach § 308 Nummer 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass nach § 306 Absatz 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften greifen – also die Fälligkeitsregelung in § 271 BGB, so dass die als Gratifikation bezeichnete Gewinnbeteiligung bereits fällig ist. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt. Dem steht nicht entgegen, dass die Gratifikationsvereinbarung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetztes und damit vor Inkrafttreten der Regelungen in §§ 305 f. BGB zum 1.01.2002 vereinbart worden ist. Auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot kommt hier eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Zum einen kann die Lücke über § 271 BGB durch dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Zum anderen ist es für die Arbeitgeberin wegen ihrer Rückstellungen zumutbar, an dem Vertrag auch ohne die Regelungen in Nummer 2 Buchstabe a der Gratifikationsvereinbarung und in Nummer 2 Buchstabe f der Gratifikationsvereinbarung festzuhalten. Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, was die Parteien anstelle der unwirksamen Regelungen vereinbart hätten. Ebenso wenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Problematik, wie sich eine ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen auf die bei der Arbeitgeberin ebenfalls vorhandenen Neufälle auswirken würde. Jedenfalls bleibt es vorliegend aus den oben genannten Gründen bei der Fälligkeitsregelung in § 271 Absatz 1 BGB.

Demnach ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin auf Auszahlung der gutgeschriebenen Gratifikationen fällig.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 26. September 2014 – 17 Sa 20/14

Image may be NSFW.
Clik here to view.

Viewing latest article 2
Browse Latest Browse All 2